Beratung: Die Fachberatungs- und Informationsstelle

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Die gewerbespezifische Fachberatungs- und Informationsstelle des Bundesinnungsverbands steht für kompetente Beratung rund um den Werkstoff Glas.

Ihre Ansprechpartner:

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Florian S. Fürst BDB, B.Eng.

Leiter der technischen Beratung

Florian S. Fürst BDB, B.Eng.

Tel.: 06433 9133 15
Fax: 06433 5702
E-Mail: ffuerst@glaserhandwerk.de

Ralph Matthis • Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks

Dipl. Design Ralph Matthis

Technischer Berater

Dipl. Design Ralph Matthis

Tel.: 06433 9133 15
Fax: 06433 5702
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* Diese Beratung wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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Informationen

Erfahren Sie mehr über Bestimmungen und Vorschriften rund um das Glas.

Wie bei der Einführung der MVV TB bereits angekündigt wurde, wird diese jährlich überarbeitet. Am 15.01.202020 wurde vom DIBt die MVV TB mit dem Ausgabedatum 2019/1 veröffentlicht. Im nächsten  Schritt wird die MVV TB von den einzelnen Bundesländern baurechtlich eingeführt.

 

Mit Stand 06.01.2020 haben folgende Bundesländer die MVV TB 2019/1 eingeführt:

  1. Rheinland-Pfalz - Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 2019 - MinBl. RP 2019, S. 381

Am 31.08.2017 wurde die MVV TB vom DIBt veröffentlicht, damit ist der erste Schritt für die Ablösung der Bauregelliste (BRL) getan. Die MVV TB hat bis jetzt noch keine Rechtskraft, diese erlangt die MVV TB erst durch die Einführung in das jeweilige Landesbaurecht. Bis zu dieser Umsetzung ist die BRL weiterhin gültig. Mit der MVV TB wird das Urteil (C-100/13) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10.2014, umgesetzt. Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass Deutschland mit der Nachregelung von harmonisierten Bauprodukten gegen EU-Recht verstößt.

Ein kurzer Überblick

Im Grunde wurden viele Inhalte von der BRL in die MVV TB übernommen. So sind der Aufbau, die Gliederung und die Unterteilung ähnlich wie in der BRL, jedoch verfolgen die beiden Dokumente unterschiedliche Vorgehensweisen. Die BRL hat bisher die Bauprodukte aufgeführt und diese bei Bedarf, nachgeregelt. Die MVV TB hingegen regelt die Anwendung der Bauprodukte und nur zum Teil die Bauprodukte selbst. Weiter regelt sie die Zulassung und die Kennzeichnung der Bauprodukte. So gilt für harmonisierte Normen, dass nur das CE-Zeichen vergeben werden darf und die Bauprodukte nicht nachgeregelt werden dürfen. Für Bauprodukte die nicht durch eine harmonisierte Norm geregelt sind oder von einer solchen Norm wesentlich abweichen, werden weiterhin die nationalen Kennzeichen, wie das Ü-Zeichen, und die Zulassungen wie abZ, abP und ZiE gefordert.

Was muss das Glashandwerk künftig beachten

Für das Glashandwerk ändert sich künftig mit der Einführung der MVV TB nur weniges, mit großer Tragweite. Ein, für das deutsche Baurecht, wichtiges Bauprodukt wurde mit der MVV TB abgeschafft, das heißgelagerte thermisch vorgespanntem Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - kurz ESG-H- nach BRL gibt es nicht mehr. Das ESG-H nach BRL wurde und konnte nicht in die MVV TB übernommen werden, da die zusätzlichen Anforderungen an die Haltezeit von vier Stunden und die Fremdüberwachung gegen eine bereits harmonisierte Europäische Norm, die DIN EN 14179 „Glas im Bauwesen - Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas“, verstößt. Daraus folgt, dass künftig nur noch heißgelagertes ESG gem. DIN EN 14179 verwendet werden darf. Der Nachteil dieses Bauproduktes ist es, dass es gegenüber dem ESG-H gem. BRL, eine höhere Versagenswahrscheinlichkeit aufweist. Da jetzt nur noch ein Bauprodukt mit einer geringeren Versagenswahrscheinlichkeit verbaut werden darf, wurde in der MVV TB die Verwendung von heißgelagerten ESG eingeschränkt.

„Werden Scheiben nach DIN EN 14179-2 derart eingebaut, dass deren Oberkante mehr als 4 m über Verkehrsflächen liegt, dürfen sie nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen Verwendung finden. Alternativ sind konstruktiv Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Versagensfall, wie eine Splittersicherung, Vordächer o.ä. vorzusehen.“

Wie bisher ist die Verwendung von ESG und heißgelagerten ESG bis 4 m kein Problem. Nur müssen jetzt ab 4 m mehrere Dinge beachtet und umgesetzt werden. Verbaut man heißgelagertes ESG muss dieses in einem Isolierglas verbaut sein oder es müssen Maßnahmen ergriffen werden um die Verkehrsflächen vor herabfallenden Splittern zu schützen. Mit dieser Formulierung wird die Verwendung von ESG stark eingeschränkt. Gegen diese Anwendungseinschränkung wurde vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks mehrmals Einspruch erhoben, die leider erfolglos blieben und nicht begründet wurden.

Die MVV TB hat auch Erleichterungen für die Verwendung von Glas. So müssen die Technischen Richtlinien (DIN 18008-2) nicht für Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung und einer Lichtfläche bis 1,6 m² und für Kultur- und Produktionsgewächshäuser angewendet werden.

Für die Bemessung von Glas gilt weiterhin die Normenreihe DIN 18008, aus dieser können sich noch weitere Regelungen, Begrenzungen oder Erleichterungen ergeben.

Weiterhin sind Ü-Zeichen möglich

Das nationale Ü-Zeichen, das für Qualität und Sicherheit steht, wird es auch weiterhin geben. Die Vergabe des Ü-Zeichens ist jedoch nur für solche Bauprodukte vorzunehmen für die es noch keine harmonisierte Norm oder für solche Bauprodukte die von einer harmonisierten Norm wesentlich abweichen. So kann das Ü-Zeichen z.B. für vorgefertigte absturzsichernde oder begehbare Verglasungen vergeben werden.

Zusammenfassung

Trotz der unterschiedlichen Ansätze der BRL und der MVV TB verfolgen sie das gleiche Ziel, weiterhin die hohen Standards und Sicherheit bei der Errichtung von Bauwerken in Deutschland zu gewährleisten, leider mit herben Einschnitten für die Verwendung von ESG.

Die Dichtheit von Fenstern und Außentüren ist eine der wesentlichen Grundeigenschaften, die in europäischen Normen beschrieben werden. Die Prüfung der Schlagregendichtheit wird nach EN 1027 durchgeführt, die Klassifizierung erfolgt nach EN 12208.

Unterschieden wird grundsätzlich die Schlagregendichtheit in die Kategorie A von ungeschützten Fenstern und in Kategorie B von Fenstern in geschützten Einbaulagen, die z. Bsp. durch ein Vordach, einen Mauervorsprung geschützt sind oder der Wetterseite abgewandt eingebaut sind. Die Klassifizierungen 1B bis 7B sind folglich kaum aussagekräftig, da geschützte Lagen primär schon den Schlagregen verhindern. Aus diesem Grund ist die Kategorie A aussagekräftiger und beschreibt die Anforderungen der maximalen Belastbarkeit. In der Prüfung der Kategorie A wird die Prüffläche vollflächig besprüht, sodass die äußeren Fugenebenen komplett beansprucht werden. Die Klassifizierungen unterscheiden sich weiterhin nach der zunehmenden Einwirkungsdauer des Besprühens und proportional einem stetig steigenden Wasserdruck.

Die Kategorie 1A beschreibt das 15 Minuten lange Besprühen der Fenster- oder Außentürenoberfläche ohne zusätzlichen Druck. In den ansteigenden Kategorien wird der Druck um 50 Pascal erhöht und zusätzlich 5 Minuten länger besprüht (7A = 300 Pascal in 45 Minuten). Die weiteren Stufen erhöhen sich dann um 150 Pa zuzüglich 5 Minuten.

Klassifizierungen • Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks

Die Kategorien

Die Schlagregendichtheit beurteilt die Konstruktion und simuliert die Anforderungen aus den Geländekategorien in Windzonen, Einbauhöhen und der Ausrichtung zur Wetterseite des Gebäudes.

In der deutschen Norm DIN 18055:2014-11 werden die Anforderungen an die Schlagregendichtheit nach DIN EN 14351-1 gefordert:

 

 

 

h ≤ 10m

10m  < h ≤ 18m

18m < h ≤ 25m

 

 

 

Schlagregendichtheit

nach DIN EN 14351-1

Binnenland

Windzone 1

4A

5A

5A

Windzone 2

5A

5A

6A

Windzone 3

5A

6A

7A

Windzone 4

6A

7A

8A

Küste und Inseln der Ostsee

Windzone 2

6A

6A

7A

Windzone 3

7A

7A

8A

Windzone 4

8A

8A

8A

Küste der Nordsee

Windzone 4

8A

8A

8A

Inseln der Nordsee

Windzone 4

8A

besondere Berechnung erforderlich

Tabelle 2: Aus der DIN 18055:2014-11 zu Beanspruchungsklassen für Fenster

Besondere Einbausituationen sind ebenfalls zu berücksichtigen, so zum Beispiel bei Kellerfenstern in Schächten, bei bodengleichen Übergängen oder Schiebeelementen.

Die baurechtliche Situation bezüglich der Anforderungen an die Schlagregendichtheit

Im deutschen Baurecht (LBO) bestehen keine baurechtlichen Mindestanforderungen an die Schlagregendichtheit, umso mehr ist eine gesonderte Ausschreibung seitens der Planer und Architekten sinnvoll. Werden keine Anforderungen an die Schlagregendichtheit gefordert, kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen durch besondere klimatische Einwirkungen oder besondere Einbausituationen auch nicht berücksichtigt sind. Zum Beispiel bestehen die Mindestanforderungen des PfB an die Schlagregendichtheit nach Kategorie 3A.

Anforderungen an die Konstruktion

Wasser entsteht nicht nur durch Regenwasser bei besonderen Wetterereignissen, ständig kann Wasser auch durch feuchtes Klima und Kondensation eindringen oder sich an Kapillarfugen bilden.

Das Eindringen von Regenwasser über Funktionsfugen in die Konstruktion kann bei Fenstern und Fassaden nicht gänzlich verhindert werden. Daher ist es unerlässlich, eine zweistufige Abdichtung aus Regen- und Windsperre in Fenster- und Fassadensystemen zu integrieren1). Die Konstruktion von Fenstern und Außentüren sollte die sichere Ableitung von Wasser aus der Konstruktion generell ermöglichen.

Betrachtet werden die Schnittstellen von Verglasung zu Flügelrahmen, Flügel zu Rahmen und die Bauwerksanbindung. Üblich sind Öffnungen im Falzraum zur stetigen Belüftung und Entwässerung des Falzraumes durch Kondensation, sowie Abflussöffnungen in der Rahmenkonstruktion. Ein weiterer zu berücksichtigender Faktor ist die Alterung der Baustoffe. Die Elastizität der Dichtstoffe lässt üblicherweise im Laufe der Jahre nach und ermöglicht daher zusätzlichen Wassereintritt. Auch das Material der Rahmen, das ständig der Witterung ausgesetzt ist, kann seine Eigenschaften verändern und somit zur Undichtheit beitragen.

Die Bewertung der Schlagregendichtheit ist ein wesentlicher Bestandteil der Eigenschaften von Fenstern und Außentüren. Weitere Hinweise finden Sie dazu auch in der Technische Richtlinie Nr. 20 des Glaserhandwerks, dem Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren für Neubau und Renovierung.

1) Kommentar zur DIN EN 14351-1 Fenster und Türen, Sieberath und Niemöller, Fraunhofer IRB Verlag, 2013

Das Phänomen Licht und damit verbunden der Sonnenstand, die Helligkeit und den damit verbundenen Energieeintrag sind wesentliche Einflüsse auf die Architektur, insbesondere das Bauprodukt Fenster. Die elektromagnetischen Wellen besitzen die Möglichkeiten Energie selbst durch beinahe materiefreies Vakuum zu übertragen. Dennoch wies Albert Einstein Jahre nach dieser Erkenntnis in einem Versuch nach, dass Licht, das auf eine Metalloberfläche fällt, Elektronen herausschlagen kann. Diese Beobachtung war nur zu erklären, wenn Lichtstrahlen als Teilchen zu verstehen sind. Mittlerweile versteht man unter Licht, dass es Teilchen und Welle zugleich sein kann.

Der Umgang mit Licht

Zunächst kann man Licht als Leben spendendes Medium in seiner positiven Eigenschaft sehen. Licht bewirkt die Fotosynthese und lässt Lebewesen entstehen. Wir Menschen können mit Hilfe der Augen als Sensoren in Form von Helligkeit und Farben Licht wahrnehmen. Reflexion, Transmission, Absorption und die unterschiedlichen Wellenlängen lässt uns die Umgebung sichtbar und farbig erscheinen. Selbst die Haut reagiert als Sensor selbstständig auf Lichteinwirkungen, wie man bei einer gesunden Hautfarbe erkennen kann. Licht ist für uns zum Wohlfühlen, regt den Stoffwechsel an und schafft zunächst eine lebenswerte Umgebung. Fehlt das Licht, fehlen uns Informationen zur Umwelt, wir sehen nichts und in all der Enttäuschung von der fehlenden Wahrnehmung kann es auch Depressionen hervorrufen.

Zu viel Licht, folglich zu viel Energie und Helligkeit kann sich auch nachteilig auf das Leben auswirken.

Solche lebensunwirklichen Gegenden sind Wüsten, in denen nur wenigen spezialisierten Lebewesen in der Kombination von wenig Wasser und übermäßiger Lichtenergie sich die Existenz dort ermöglichen. Zu viel Helligkeit beeinträchtigt auch das Sehvermögen. Man denke nur an den zu hohen Kontrast bei in der Nacht entgegenkommenden Fahrzeugen oder das gleißende Weiß eines Schneefeldes bei strahlendem Sonnenschein. Eine Feinabstimmung von Farben und die Differenzierung sind bei zu hohem Kontrast nicht mehr möglich. Der direkte Blick in die Sonne oder in die Schweißflamme kann die Sensoren dauerhaft schädigen. Auch hier zeigt die Haut bei einem Sonnenbrand, dass sich Hautschichten ablösen und Gewebe zerstört werden. Zu viel Licht kann also auch schädigen.

Das Sonnenlicht und die Architektur

In der Architektur nimmt die Position des Gebäudes zur Sonne einen zentralen Stellenwert ein. Das Haus kann sich nicht mit dem Sonnenlauf drehen, umso mehr gewinnt die Planung und die Berücksichtigung vom Lauf des Sonnenlichts für die Position und Ausrichtung des Gebäudes an Gewicht. So ist die einfache Südausrichtung der Veranda nur scheinbar erstrebenswert. Die Sonne von Osten kann in frühen Morgenstunden das Aufstehen erleichtern, nach dem Arbeitstag kann man in Richtung Westen die letzten abendlichen, wärmenden Sonnenstunden genießen. Zum Süden hin kann die grelle Mittagssonne einerseits Verschattungen notwendig machen, andererseits können Solarzellen in dieser Ausrichtung zur Energiegewinnung verwendet werden. Die Glasflächen von Shedhallen sind seit jeher nach Norden ausgerichtet um einen gleichmäßig, gestreuten Lichteinfall in der Werkhalle zu ermöglichen. Der Lichteintrag in das Gebäude ist ein wesentlicher Bestandteil für das Ambiente und das Wohlfühlempfinden in der Architektur.

Helligkeit zulassen oder verhindern

Glas ist transluzent und der Werkstoff, der den Einfall von Licht und Energie in die Architektur bei gleichzeitigem Witterungsabschluss ermöglicht. Die richtige Größe und Positionierung dieses Werkstoffs ist eine planerische Arbeit und kann in richtiger Dimensionierung zusätzlichen Aufwand an Verschattungen oder Lüftungen ersparen.

Man erinnere an die typischen weiß gekalkten, das Sonnenlicht reflektierenden Gebäude mit den kleinen Fensterlöchern in den heißen Klimazonen, z.B. am Mittelmeer in Griechenland. Auch im Oberrheingraben stehen Häuser mit kleinen Fenstern und dicken Wänden um die Architektur klimatisch anzupassen. Kleine Fenster können auch von Vorteil sein.

Möglichkeiten der Verschattung

Der Eintrag von Helligkeit und Energie kann mit der Glasfläche weitgehend gesteuert werden. So ist es möglich mit unterschiedlichen Glasbeschichtungen Einfluss auf die Reflexion oder Transmission der Sonneneinstrahlung zu nehmen. An Glasflächen können auch durch Anlegen von Spannungen an elektrochromen Zwischenschichten deren Transmissionseigenschaften verändert werden. Weiteren Einfluss auf die Transmission zu nehmen ist möglich mit durchgängig eingefärbtem, getöntem Glas, mit sphärisch oder zylindrisch gebogenen Gläsern oder mit geneigten Glasflächen. Mehrscheibenisolierglas ermöglicht den Energieeintrag, folglich besteht dabei auch den Wärmeertrag oder die Wärmeisolierung zu steuern.

Typische Verschattungsmöglichkeiten zum Innenraum hin sind Gardinen, Vorhänge oder Jalousien.

Sie werden vor der Fensterscheibe bewegt um die Menge des Lichteinfalls zu steuern. Bei diesen inneren Verschattungskonstruktionen bleibt der Wärmeeintrag erhalten, da der Energiedurchlass von Licht nicht verhindert wird.

Im Gegensatz dazu verhindert die äußere Verschattung sowohl die Transmission von Helligkeit und Wärme. Klassische Konstruktionen sind dafür Fensterläden, die speziell in heißen Gegenden zusätzlich eine Überhitzung des Rauminnern verhindern. Vordächer, Jalousien und eine tiefe Laibung sind weitere Möglichkeiten. Auch erwähnenswert ist die natürliche sommerliche Verschattung durch Bäume oder andere Pflanzen, die im kalten Winter die Lichtenergie und die Helligkeit durchlassen, jedoch im Sommer das zu viel an Licht verhindern.

Licht ist eine Immission

Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist Licht ein Umweltfaktor, gehört als Immission geregelt und wird von seiner schädlichen Seite beurteilt und eingestuft. In dieser Richtlinie werden insbesondere künstliche Beleuchtungsanlagen betrachtet und bewertet. Hierzu ein Zitat aus der Sachinformation des Landesumweltamtes NRW:

Künstliches Licht ist ein - von den Verursachern oder Nutzern - zumeist erwünschtes Phänomen. Es stellt jedoch auch einen weit verbreiteten, häufig unzureichend beachteten Umweltfaktor dar, der in seiner großräumigen Auswirkung auch mit dem Begriff „Lichtverschmutzung“ oder mitunter als „Lichtsmog“ bezeichnet wird.

Licht kann aus deren Perspektive einen belästigenden Einfluss haben und Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens bewirken. Wissenschaftliche Ergebnisse und Studien geben mittlerweile Aussagen zu der erforderlichen Lichtstärken und Lichtfarben an Arbeitsplätzen. Auch Ampelanlagen, Lichtwerbung, blinkende Lichtquellen oder Scheinwerfer von Fahrzeugen können in der Nacht erheblich stören und Einfluss auf die Lebensqualität bewirken. Selbst über die komplette Nacht hinaus beleuchtete Bereiche in Innenstädten oder Industrieanlagen können als nachteilig bewertet werden. In diesen Fällen ist selbst zu Nachtzeiten eine Verschattung notwendig.

Fazit

Licht und Verschattung sind elementare Bestandteile unseres Lebens. Glas ist dazu der Werkstoff, der uns es ermöglicht diese Phänomene von Helligkeit und Energie gesteuert in die Architektur und in unseren Lebensbereich zu integrieren. Glasfenster mit diesen darauf ausgerichteten Eigenschaften sind Status und Notwendigkeit für ein sensibel gesteuertes Lebensumfeld um das Wohlbefinden der Lebenszeit zu ermöglichen.

Glas und Beschläge von Ganzglasanlagen sind hohen Belastungen ausgesetzt. Üblicherweise sind die Glasflächen an den beweglichen Elementen von Schiebe- und Faltanlagen ohne Kantenschutz und diese Türanlagen werden über einen langen Nutzungszeitraum bewegt. Hier stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Nutzung der Ganzglasanlagen gestellt werden.

Die bestimmungsgemäße Verwendung

Der Begriff des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der Verwendung ist entscheidend für die Eigenschaften, die das Bauprodukt erfüllen muss. Damit direkt verbunden sind auch die Pflichten des Nutzers die Anlage entsprechend den Vorgaben aus der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

Grundlagen der Bauarten sind in Normen und Technischen Regeln beschrieben, die den Stand der anerkannten Technik beschreiben. Für Bauarten, die nicht nach dem anerkannten Stand der Technik erstellt werden, gibt es gesonderte Zulassungen oder Vereinbarungen um die Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit gewährleisten zu können. Das Handeln der Produkte wird im europäischen Recht geregelt und wird gekennzeichnet durch eine CE-Kennzeichnung. Die Verwendung wird nach deutschem Baurecht geregelt.

Um den bestimmungsgemäßen Gebrauch benennen zu können, müssen die Anforderungen und die Gefahren eingeschätzt werden. Üblich sind dazu Anweisungen der Handhabung, der Pflege und der Reinigung. Im Falle von Ganzglasanlagen können zusätzliche Anforderungen an die Dichtheit, die Schalldämmung, den Brandschutz, Einbruchschutz oder an mutmaßlichen Vandalismus gestellt werden. Besondere Anforderungen ergeben sich auch aus der Nutzungsart als Ladenlokal, bei Gebäuden mit Kindern, Schulen, Versammlungsstätten oder Sportstätten. Je nach Bedarf muss der bestimmungsgemäße Gebrauch ermittelt werden und die Bauart diesen Anforderungen entsprechen.

Inwieweit hilft eine Gebrauchsanweisung?

Die Gebrauchsanweisung beschreibt den bestimmungsgemäßen Gebrauch, damit direkt verbunden ist auch die Anweisung Bedienungsfehler oder den unsachgemäßen Gebrauch zu verhindern.

Zum einen sollten speziell bei Ganzglasanlagen die Nutzer eingewiesen werden. Das Fachpersonal von Verkaufsläden mit Schiebewänden sollte fachgerecht die Anlage bedienen können und auch erkennen, wenn Schäden am Glas, der Bauwerksanbindung oder der Beschläge zu sehen sind.

Auch stellt sich die Frage inwieweit man von den Nutzern erwarten kann, die Ganzglasanlage korrekt nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, also der Gebrauchsanweisung zu bedienen. Nicht jeder Nutzer, der eine Ladentür öffnet hat zuvor die Gebrauchsanweisung gelesen. Man muss davon ausgehen, dass zum Beispiel auch von Besuchern ein Kinderwagen so geschoben wird, dass sich damit die Türe öffnet. Bei großem Gedränge kann die Türe über den maximalen Öffnungswinkel hinaus gedrückt werden und es gibt zahlreiche weitere Möglichkeiten eine Ganzglasanlage ungewollt falsch zu bedienen. Folglich muss man Bedienungsfehler in einem gewissen Umfang mit berücksichtigen.

Die Vermeidung von Bedienungsfehlern

Das Risiko der Bedienungsfehler ist vorab einzuschätzen und Gefahrenstellen müssen vermieden werden. An Ganzglasanlagen sind dies vor allem Schließkanten mit der Gefahr von Scherung und Quetschung. Die Dauerhaftigkeit der Funktion, also der beweglichen Elemente und der Baukörperanbindung muss gewährleistet werden. Da sich durch die ständigen Bewegungen mechanische Verbindungen lösen können, und durch lange Nutzungsdauer es Verschleiß der Materialien, der Beschläge, Dichtstoffe und Verbindungselemente gibt und sich somit deren Eigenschaften verändern, sollten Ganzglasanlagen regelmäßig gewartet werden.

Wartung und Pflege

Ganzglasanlagen unterliegen hohen Beanspruchungen. Sie sind im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit nicht wegzudenken. Typische Anwendungen sind Raumabtrennungen, Ladeneingänge oder ähnliche Konstruktionen wie Verglasungen an Haltestellen. Oftmals sind Glasfassaden, Schaufensterverglasung und Glastüren architektonisch betrachtet eine Einheit, obwohl deren Funktionen unterschiedlicher Art sind. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Ganzglasanlagen besitzt davon hohe Anforderungen.

In den Bereich der Wartung fällt die regelmäßige Überprüfung der Ganzglasanlage auf Beschädigungen oder Verschleiß. Hierzu hat das Technische Kompetenzzentrum des Glaserhandwerks eine Liste zur Wartung von Ganzglasanlagen erstellt:

  • Sitz und ggf. Gängigkeit der Beschläge überprüfen.
  • Befestigungen am Baukörper und das Drehmoment der Schrauben überprüfen.
  • Funktion und Gängigkeit der Anlage überprüfen.
  • Justierung der Tür überprüfen.
  • Laufflächen der Laufschienen von eventuell vorhandenen Spänen und Schmutz reinigen.
  • Verformungen von Führungsschienen sind zu beheben.
  • Glaseinstand überprüfen.
  • Funktionen der Schlösser und Verriegelungen überprüfen.
  • Glastüren und Glaselemente, die Beschädigungen, wie Kantenverletzungen, muschelförmige Ausbrüche oder tiefe Kratzer, aufweisen, sind auszutauschen. Kein Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen.
  • Sind Beschädigungen zu erkennen, die die Verkehrssicherheit gefährdenden, ist der gefährdete Ort zu sichern oder abzusperren.

Diese Listung von Maßnahmen hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, lässt jedoch erkennen welche Gefahren an Ganzglasanlagen entstehen können. In der aktuell erarbeiteten Technischen Richtlinie Nr.6 wird die Liste aufgeführt. Die TR 6 „Ganzglasanlagen“ wird Ende dieses Jahres veröffentlicht und bei der Verlagsanstalt Handwerk erhältlich sein.

Auch außerhalb der Wartung sollte auf Beschädigungen und Funktionsstörungen geachtet werden um diese Gefahrenstellen zu beseitigen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Fazit

Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist nicht alleine die ausschließlich richtige Bedienung, Wartung und Pflege einer Anlage, er beinhaltet auch absehbare Fehlbedienungen und die Einschätzung von Gefahren. Um eine lange Lebensdauer von Ganzglasanlagen zu ermöglichen ist der bestimmungsgemäße Gebrauch in allen seinen Facetten zu berücksichtigen und eine entsprechende Kontrolle und Pflege der Anlage notwendig. Es ist daher immer empfehlenswert, bei der Errichtung von Ganzglasanlagen eine Bedienerschulung sowie einen Wartungsvertrag mit anzubieten um Schäden frühzeitig zu erkennen, diese zu beheben und damit die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können.

Verglasungen in Schulen, beruflichen Schulen und weiteren Ausbildungsstätten, sind auch Thema im Institut für Verglasungstechnik und Fensterbau. Das Gefahrenpotential in Schulen ist sehr hoch, immerhin bewegen sich dort Kinder, die nicht den Erfahrungsschatz von Erwachsenen besitzen, mit aktivem Bewegungsdrang und in Gruppen, die oftmals auch Rangordnungen austragen. Nicht immer verhalten sich die beaufsichtigten Schüler nach den Vorgaben der Lehrer und der Respekt gegenüber staatlichem Eigentum ist gering. So kann man davon ausgehen, dass Glasflächen an Schulen hohen, oftmals unerwarteten Einwirkungen ausgesetzt sind. Grundschulen, weiterführende und berufliche Schulen begleiten die Schüler in der Entwicklung, selbst in Universitäten werden hohe Anforderungen an Glas auch von den „älteren Semestern“ eingefordert.

Die Anforderungen an Glas

Zunächst sind mit der Veröffentlichung der DIN 18008 die Dimensionierung von Glas, die Verwendung von Glasprodukten und die einwirkenden Lasten grundsätzlich geregelt. Abhängig von der Nutzung werden die horizontale Linienlasten auf Flächen nach der DIN EN 1991-1-1/NA berechnet, zum Beispiel werden Horizontallasten für Schulräume mit mindestens 1,0 kN/m angesetzt. Weitere Anforderungen entstehen aus der Verwendung von Glas als Fensterfläche, als Glastür oder Bestandteil einer Tür, zur Absturzsicherung, als Brüstung, als Teil einer Ganzglasanlage oder Raumabtrennung, als Wandverkleidung oder Spiegelfläche oder anderen Anwendungsmöglichkeiten.

Zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen gilt als weiteres wichtiges Dokument die Unfallverhütungsvorschrift für Schulen GUV-V S 1 hervor, die zu den architektonischen Bauteilen konkrete Aussagen zu den Sicherheitseigenschaften einfordert. Ausgenommen in diesem Dokument sind ausdrücklich die Bereiche von Bühnen und Schwimmbädern im Schulbereich, hierzu sind weiterführende Anforderungen in gesonderten Schriften zu „Versammlungsstätten, Sportstätten oder Hallenbädern“ beschrieben.

In der Arbeitsstättenverordnung wird ebenfalls auf die Verwendung von Glasflächen eingegangen. In diesem Schriftwerk sind die Anforderungen abstrakter formuliert. Hier heißt es, dass durchsichtige und lichtdurchlässige Wände deutlich gekennzeichnet und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen sollen. Andernfalls dürfen die dort verkehrenden Menschen mit den Wänden nicht in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht durch Bruchstücke verletzt werden.

Ein weiteres Werk ist ein spezielle Veröffentlichung zu dem Themengebiet Glastüren und Glaswände der DGUV mit der Kennung DGUV 208-014. Hier werden ebenfalls weitere Anforderungen an Glas und deren Verwendung aufgeführt. Unter anderem wird hier Splitterschutzfolie als Möglichkeit aufgeführt um bestehende Verglasungen nachträglich auszurüsten und die Sicherheitseigenschaften zu verbessern. Gläser mit Drahteinlagen werden in keinem Fall als Sicherheitsglas anerkannt. Ein weiterer Abschnitt befasst sich mit der Sicherung von Nebenschließkanten von Glastüren, die mit der Möglichkeit von Quetschung und Scherung eine Unfallquelle darstellen.

Der Wintergarten diente ursprünglich als Gewächshaus, welches es ermöglichte einen Garten mit tropischen Pflanzen direkt an das Haus anzugliedern. Diese meist unbeheizten Gewächshäuser waren zum Gebäude hin mit Türen getrennt, um in kalten Zeiten die Wärme im Wohngebäude nicht zu verlieren. Es ermöglichte mit Hilfe von Sonnenlicht auch im Winter einen erheblichen Wärmeertrag zu erzielen und in diesen Zeiten das Haus zu erwärmen. Die Pflanzen dienten nicht nur zur Dekoration, sondern wirkten aktiv mit ihrer Fotosynthese und der dazugehörigen Verdunstung positiv auf das Raumklima. Der Wintergarten diente als Klimapuffer und ermöglichte ein tropisches Klima mit heißen Tagen und kalten Nächten auch in kälteren nördlichen Regionen.

Viele Wintergärten werden auch heute aus dem gleichen Grund gebaut, denn es ist ein faszinierendes Ambiente auch im Winter sich in einem blühenden Garten zu befinden. In der heutigen Zeit wird oftmals der Garten in das Gebäude geholt - oder umgekehrt - der Lebensraum in den Garten gestellt, ohne die Räume thermisch zu trennen. Dabei entstehen besondere Anforderungen an die Lüftung und Klimatisierung des Gebäudes um den Wärmeertrag in dem Glashaus und das nächtliche Auskühlen erträglich werden zu lassen. Zusätzliche Verschattung, Isolierung und Lüftungstechnik sind notwendig um den Effekt der ursprünglich simplen Gebäudetrennung kompensieren zu können. Je südlicher diese Wintergärten positioniert werden, desto größer wird der Wärmeertrag und damit verbunden die Anforderung an die zusätzlich geplante Lüftung und Verschattung.

Der Wärmeertrag im Wintergarten

Den Wärmeertrag von Glas durch reflektierende Beschichtungen oder Verschattungen zu reduzieren ist ein Widerspruch, da eben diese Eigenschaft Wärme zu erzeugen ursprünglich gewünscht war. Kontraproduktiv ist auch der Einsatz von zusätzlicher Energie um das Gebäude zu kühlen. Die wirklich einfachste Methode ist die Möglichkeit den Wintergarten vom Hauptgebäude durch Türen zu trennen oder zu verbinden, bzw. den Wintergarten auch nach außen hin öffnen zu können. In diesem Fall kann Glas seine komplette positive Eigenschaft entfalten und zum Energiegewinn der Architektur beitragen.

Der Glashauseffekt birgt den Nutzen die Energie von Sonne und Licht nach dem Durchdringen durch Glas einzufangen und diesen Energiegewinn zu nutzen. Ist der Ertrag zu hoch und unerträglich, hilft es nur den Wintergarten zu öffnen oder andere aufwendige Zusatzmaßnahmen in die Architektur zu integrieren.

Die Anforderungen aus der EnEV

In der EnEV ist der positive Energiegewinn von Glas in Wintergärten nicht berücksichtigt. Allerdings werden die unterschiedlichen Bauarten von Wintergärten entsprechend getrennt betrachtet und besitzen entsprechende Anforderungen. Wintergärten gibt es in unterschiedlichsten Bauarten, Größen, Konstruktionen und Anordnungen zum Basisgebäude.

  • Ist der Wintergarten direkt an das Haus angeschlossen und gehört er zu einem Wohngebäude, das durchgängig ≥ 19°C temperiert sein soll, wird er als Teil der Gebäudehülle behandelt. Es bestehen folglich die gleichen Anforderungen an die Dichtheit und die Anforderung an die Lüftungsplanung. Die EnEV geht primär davon aus, dass ein Wintergarten zum Energieverlust führt. Entsprechend müssen die Verglasungen isoliert sein und die Anforderungen an den U-Wert erfüllen. Ab dem Jahr 2016 erhöht diese Verordnung den energetischen Standard für Neubauten, sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, dabei sind die Anforderungen mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Zu den genauen Regelungen und Details ist die EnEV 2016 im Originaltext heranzuziehen.

Aus der Tabelle 1 in der Anlage 3 zu §§8 und 9:

2a Fenster, Fenstertüren (einzelne Elemente des Wintergartens)

  • nach EnEV 2014 1,3 W/(m²·K)
  • nach EnEV 2016 (der Wert von EnEV 2014 · 0,75) 0,75 x 1,3 W/(m²·K)

2d Vorhangfassade (Verglaste pfosten-Riegelkonstruktionen für die Wände des Wintergartens)

  • nach EnEV 2014 1,5 W/(m²·K)
  • nach EnEV 2016 (der Wert von EnEV 2014 · 0,75) 0,75 x 1,5 W/(m²·K)

2e Glasdächer (im Bereich des Wintergartens)

  • nach EnEV 2014 2,0 W/(m²·K)
  • nach EnEV 2016 (der Wert von EnEV 2014 · 0,75) 0,75 x 2,0 W/(m²·K)

  • Wintergärten, die nicht bewohnt werden und mit Innentemperaturen von ≥ 12°C bis ˂ 19°C betrieben werden, haben geringere Anforderungen aus der o.g. Tabelle:

Aus der Tabelle 1 in der Anlage 3 zu §§8 und 9:

2a Fenster, Fenstertüren (einzelne Elemente des Wintergartens)

  • nach EnEV 2014 1,9 W/(m²·K)
  • nach EnEV 2016 (der Wert von EnEV 2014 · 0,75) 0,75 x 1,9 W/(m²·K)

2d Vorhangfassade (Verglaste pfosten-Riegelkonstruktionen für die Wände des Wintergartens)

  • nach EnEV 2014 1,9 W/(m²·K)
  • nach EnEV 2016 (der Wert von EnEV 2014 · 0,75) 0,75 x 1,9 W/(m²·K)

2e Glasdächer (im Bereich des Wintergartens)

  • nach EnEV 2014 2,7 W/(m²·K)
  • nach EnEV 2016 (der Wert von EnEV 2014 · 0,75) 0,75 x 2,0 W/(m²·K)

  • Keine Anforderungen werden gestellt an Wintergärten die nach ihrer Zweckbestimmung auf Innentemperaturen auf weniger als 12°C beheizt werden.
  • die weniger als 4 Monate im Jahr unter Einsatz von Energie beheizt werden
  • die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, und der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

Die Glasdimensionierung an Wintergärten

Für die seitlichen Vertikalverglasungen, die in einer Pfosten-Riegel-Konstruktion linienförmig eingebaut sind, gelten die Anforderungen aus der DIN 18008.

In Teil 1 dieser Norm werden die Grundlagen erfasst um den rechnerischen Nachweis der Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit, sowie den Nachweis der Resttragfähigkeit führen zu können.

Im Teil 2 sind die Anforderungen an linienförmig gelagerte Verglasungen im Wandbereich als vertikale und im Bereich der Dachverglasungen als horizontale Verglasungen beschrieben.

Die besonderen Anforderungen an Verglasungen

Sollten nach EnEV keine Anforderungen an den Wärmedurchgangswert gestellt werden, kann auf Isolierverglasungen verzichtet werden. So gelten hier die Regelungen für Einfachverglasungen in vertikaler und horizontaler Lagerung. Alle anderen Variationen von Wintergärten erfordern Isolierverglasungen.

Zu vertikalen ESG-Verglasungen, deren Oberkante über 4m der Verkehrsfläche liegen, besteht die Anforderung diese in ESG-H auszuführen.

Zu Horizontalverglasungen gelten zusätzliche Regelungen, daraus die wichtigsten:

  • Für Einfachverglasungen und die untere Scheibe von Isolierverglasungen muss VSG aus Floatglas, VSG aus teilvorgespanntem Glas oder bis zu einer maximalen Stützweite von 0,7m auch Drahtglas verwendet werden.
  • VSG Scheiben mit einer Stützweite über 1,2m müssen allseitig gelagert sein.
  • Die Zwischenfolie von VSG Scheiben müssen eine Nenndicke von mindestens 0,76 mm besitzen. Ausnahme sind Zwischenfolien in VSG Scheiben mit einer maximalen Stützweite von 0,8 m, dann genügt eine Nenndicke der Folien von 0,38 mm.
  • VSG Scheiben dürfen maximal 30% der Auflagerlänge, höchstens jedoch 300 mm auskragen.
  • Tropfkanten an VSG Scheiben dürfen maximal 30mm über den Verbundbereich überstehen.
  • Bohrungen und Ausschnitte dürfen die Resttragfähigkeit nicht beeinträchtigen.

Weitere Informationen

Die EnEV ist ein Gesetz und ist im Internet auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Auf der speziell für dieses Gesetz eingerichtete Seite enev-online.de findet man unzählige Artikel zu den verschiedensten Themen, jedoch nicht den eigentlichen Gesetzestext.

Die DIN 18008 ist wie jede Norm beim Beuth-Verlag in Berlin zu beziehen, online wurde sie auch im Ministerialblatt von Niedersachsen veröffentlicht.

Zusätzlich hat der Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks eine Technische Richtlinie mit dem Titel „TR 2 – Anwendung der Glasbemessungsnorm DIN 18008“ neu erarbeitet, in der diese Norm genauer betrachtet und in zahlreichen Schaubildern ausgelegt und erläutert wird. Die Richtlinie bildet eine unverzichtbare Ausführungshilfe für die Praxis im Glaserhandwerk. In den Kapiteln werden auch die Begriffe in dem Teilsicherheitskonzept erläutert, es wird auf die baurechtliche Situation im deutschen Baurecht eingegangen, auf die Notwendigkeit der bauaufsichtlichen Nachweise und die Anwendungsbedingungen. Die Richtlinie ist in diesem Monat druckfrisch über die Verlagsanstalt Handwerk zu beziehen.

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